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Satzung

Hier finden Sie die Satzung als Pdf Datei.

 

Satzung des Tourist-Information „Oderbruch und Lebuser Land“ e.V.    *

 

§ 1 Name, Sitz und Bezeichnung
1) Der Verein führt den Namen Tourist-Information „Oderbruch und Lebuser Land“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

 

2) Der Verein hat seinen Sitz in Seelow.

 

3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
Aufgabe des Vereins ist es, den Tourismus in und um Seelow zu fördern.
Das beinhaltet folgende Aufgabeschwerpunkte im Einzelnen:
1) Unterstützung aller Maßnahmen zur Erhaltung der einzigartigen Kulturlandschaft.

 

2) Mitarbeit bei der Bewahrung und Pflege des regionalen Kulturgutes der Region.

 

3) Einbeziehung der territorialen Geschichte in die touristische Praxis.

 

4) Wahrnehmung der Interessen des Tourismus gegenüber Behörden, Parlamenten sowie
Verbänden und Vereinigungen.

 

5) Koordinierung des touristischen Innen- und Außenmarketing für die Stadt Seelow und des Amtes Seelow-Land und seiner Leistungsträger sowie anderer Leistungsträger.

 

6) Durchführung der Tourismuswerbung, Absatz- und Verkaufsförderung sowie
Öffentlichkeitsarbeit.

 

7) Gästeinformation, Gästebetreuung und Betreiben von Informationsstellen.

 

8) Herstellung kooperativer Beziehungen zu allen Partnern im Reisegebiet, der Region, auf
nationaler und internationaler Ebene.

 

9) Vorbereiten, unterstützen und durchführen verschiedener Veranstaltungen und Aktivitäten.

 

10) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder können auf Antrag alle natürlichen oder juristischen Personen
werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

 

2) Die Stadt Seelow und das Amtes Seelow-Land sind jeweils Mitglied des Vereins.

 

3) Der Vorstand ist berechtigt neue Mitglieder aufzunehmen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe anzugeben.

 

4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des
Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

 

5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

6) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung und durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der
Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeträge nach zwei Jahren vorliegen.

 

7) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, ohne dass dieser aufgelöst wird, findet mit dem ausscheidenden Mitglied keine Vermögensauseinandersetzung statt.

 

§ 4 Sonstige Mitgliedschaft
1) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt
werden, die sich bei der Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

 

2) Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu
fördern.

 

2) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.

 

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

 

4) Die ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.

 

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

 

3) Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

4) Die ordentlich einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig.

 

5) Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf.

 

6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in § 11 und § 12 festgelegten Fällen.

 

7) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, abgesehen von den in § 11 und § 12
festgelegten Fällen.

 

8) Die Stimmen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Die Stadt Seelow und das Amt Seelow-Land erhalten zusammen einen Stimmanteil von 1/3. Im Innenverhältnis berechnen sich die Stimmanteile entsprechend der Höhe der Beitrags- und Zuschusszahlungen.
b) Jedes weitere ordentliche Mitglied erhält eine Stimme.

 

9) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.

 

10) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

11) Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte
enthalten:

  • Geschäftsbericht des Vorstandes
  • Jahresrechnung des Vorstandes und wirtschaftliche Lage im aktuellen Geschäftsjahr
  • Bericht des beauftragten Steuerbüros zum zurückliegenden Geschäftsjahr
  • Bestätigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes sowie Genehmigung des laufenden Wirtschaftsplanes

 

12) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus 5 Mitgliedern und führt die Geschäfte
des Vereins.

 

2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem Vorsitzenden
b) seinen drei Stellvertretern
c) einem Schatzmeister

 

3) Der Vorsitzende und ein Stellvertreter werden jeweils von der Stadt Seelow, der Bürgermeister, und dem Amt Seelow-Land, der Amtsdirektor, gestellt. Diese können Vertreter berufen.

 

4) Der Vorstand wählt aus den eigenen Reihen den Vorsitzenden.

 

5) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

6) Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahrung und Durchführung der Aufgaben und Ziele des Vereines nach Maßgabe dieser Satzung.

 

7) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in
dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung.

 

8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50% seiner Mitglieder.
Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gültig. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und einem
Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

9) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten
Aufgaben. Insbesondere zählen zu diesen Obliegenheiten:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
b) Aufstellen eines Wirtschafts- und Marketingplanes
c) Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
d) Einsetzung eines Beirates
e) Erstellen einer Geschäftsordnung für den Vorstand
f) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
g) Personalangelegenheiten

 

10) Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand berechtigt sei, bis zu einer Höhe von 2.000 Euro selbst zu entscheiden. Bei Ausgaben bis zu 5.000 Euro ist ein Beschluss des Vorstands notwendig. Ausgaben über 5.000 Euro müssen von der Mitgliedschaft gebilligt werden.


§ 8 Beirat
1) Für eine effektive Vereinsarbeit und zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann ein Beirat
eingerichtet werden. Durch den Vorstand ist eine Beiratsordnung zu erarbeiten.


2) Über die Ein- und Abberufung entscheidet der Vorstand.


§ 9 Die Rechnungsprüfung
1) Das beauftragte Steuerbüro oder ein staatlich anerkannter Wirtschaftsprüfer übernimmt die sachgerechte Finanzberatung des Vorstandes sowie die Buchhaltung des Vereins.


§ 10 Die Beitragsordnung
1) Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird in Mitgliederversammlung mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies im Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

 

2) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen sowie die Zahlungsmodalitäten geregelt.


§ 11 Änderung der Satzung
1) Änderungen der Satzungen erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
anwesenden Stimmen.

 

2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung
a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck und die
Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
b) die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.


§ 12 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

 

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.


§ 13 Salvatorische Klausel
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder
werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.

 

2) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
1) Die Satzung tritt in Kraft am Tag der Beschlussfassung.

 

2) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.


Seelow, den 30.03.2011


Die Satzung vom 02.06.2008 tritt hiermit außer Kraft.